Veränderte Handgepäck-Regelungen für Flüge aus der EU seit dem 6. November 2006
Seit dem 06. November 2006 sind die
Handgepäck- bestimmungen bei Abflügen aus der Europäischen Union – egal mit
welchem Ziel - neu geregelt. Es handelt sich dabei im Kern um Neuregelungen
bezüglich der Mitnahme von Flüssigkeiten und der maximal zulässigen
Handgepäckgröße.
Die Neuregelungen im Einzelnen:
1. Flüssigkeiten
oder vergleichbare Produkte in ähnlicher Konsistenz (dazu gehören z. B. Gels,
Sprays, Shampoos, Lotionen, Cremes, Zahnpasta) dürfen zukünftig nur noch in
geringen Mengen in kleinen Einzelbehältnissen mitgenommen werden.
Zugelassen sind
Behälter bis 100 ml, die in einem durchsichtigen und wiederverschließbaren
Plastikbeutel von maximal einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden.
Der Beutel darf eine beliebige Anzahl von Gefäßen enthalten, muss aber
vollständig zu verschließen sein. Pro Passagier ist nur 1 solcher
Beutel erlaubt; an der Kontrollstelle muss er zum separaten Röntgen aus dem
Handgepäck genommen werden.
Zu beachten ist,
dass nur wiederverschließbare Plastikbeutel zulässig sind (z. B. handelsübliche
Plastikbeutel mit einem sogenannten Zipp-Verschluss). Es wird dringend
empfohlen, dass sich die Passagiere diese Beutel frühzeitig besorgen und ihre
Flüssigkeiten oder vergleichbaren Produkte, die sie im Handgepäck befördern
wollen, bereits zu Hause entsprechend verpacken.
Medikamente und
Spezialnahrung (z. B. Babykost), die während des Fluges an Bord benötigt
werden, können auch außerhalb des Beutels mitgenommen werden. Die Passagiere
müssen diese an der Kontrollstelle ebenfalls getrennt vom übrigen Handgepäck
vorlegen und den Bedarf plausibel begründen.
2. Sealed-Bag-Verfahren für Spirituosen und
Kosmetika aus Duty Free Shops
Duty Free-Waren, die am Tag des Fluges in
einem Geschäft nach der Bordkartenkontrolle an einem EU-Flughafen oder an Bord
eines Flugzeuges einer EU Fluggesellschaft gekauft wurden, dürfen vom Passagier
mit durch die Sicherheitskontrolle genommen werden, wenn sie sich in einem
transparenten, vom Verkaufspersonal versiegelten Beutel befinden. Der Beutel
muss einen von außen lesbaren Beleg enthalten, auf dem Verkaufsdatum und –ort
festgehalten sind.
Dieses Verfahren ermöglicht Duty Free-Einkäufe auch, wenn die
Sicherheitskontrolle erst beim Betreten des Gates stattfindet. Ferner wird
damit ein problemloses Umsteigen mit Duty Free-Waren an anderen Flughäfen
der EU gewährleistet. Der Beutel muss
dabei bis zum Ende der letzten Teilstrecke verschlossen und versiegelt bleiben.
Für Flüge in die USA
gelten derzeit noch gesonderte Vorschriften.
3. Die
Handgepäckgröße wird auf die Maße 56 cm x 45 cm x 25 cm beschränkt.
Diese Regelung entspricht der
bereits geltenden IATA-Empfehlung und wird erst am 06.05.2007
rechtsverbindlich.